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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 35/16.NE   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 35/16.NE (https://dejure.org/2018,47641)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.11.2018 - 10 D 35/16.NE (https://dejure.org/2018,47641)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. November 2018 - 10 D 35/16.NE (https://dejure.org/2018,47641)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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    BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 2 Abs. 3
    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Interesse des Grundstückseigentümers an der Nutzung und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs; Festsetzung des Sondergebiets "Lkw-Auflieger-Produktion" in unmittelbarer Nähe einer landwirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Abwägung der Belange des Geruchsimmissionsschutzes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (72)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 40/16

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes; Verletzung in subjektiven

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 35/16
    Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. "C.--straße - H. " (im Folgenden: Bebauungsplan), der auch von den Antragstellern in den Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 40/16.NE angegriffen wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 B 871/17.NE und 10 B 15/17 sowie der Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 40/16.NE einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    So haben die Antragsteller zu 3. und 4. im Verfahren 10 D 40/16.NE in ihrem im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung übermittelten persönlichen Einwendungsschreiben im Zusammenhang mit dem planbedingten Verkehrslärm ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie es für fehlerhaft hielten, den Menschen, die in den Wohnhäusern an der B lebten, weitere Erhöhungen der bereits jetzt schon deutlich überschrittenen Grenzwerte zur Tag- und Nachtzeit zuzumuten.

    Die Jahresfrist ist jedenfalls durch die von den Antragstellern im Verfahren 10 D 40/16.NE mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erhobene diesbezügliche Rüge mit Wirkung auch für den Antragsteller gewahrt worden.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen einen solchen Widerspruch im Zusammenhang mit den Festsetzungen von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen im Bebauungsplan, die nach ihrer Auffassung von den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan unzulässig abweichen.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen, der Bebauungsplan setze einen Teil dieser Unterführung durch den Buchstaben "ö" als öffentliche Verkehrsfläche fest, während sie im Vorhaben- und Erschließungsplan als private Unterführung bezeichnet sei.

    Ohne Erfolg beklagen die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, dass der Rat die zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen des Plangebiets als Sondergebiet "Lkw-Auflieger-Produktion" festgesetzt und damit gegen den Typenzwang, dem Baugebietsfestsetzungen unterlägen, verstoßen habe.

    Soweit die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen, dass einige Festsetzungen des Bebauungsplans unbestimmt seien, trifft dies nicht zu.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen, es sei nicht feststellbar, was unter der Bezeichnung "eingeschränkte Werkszufahrt" zu verstehen sei, ob etwa eine Beschränkung der Menge oder der Art des einfahrenden Verkehrs oder der Dauer der Einfahrtsmöglichkeit gemeint sein solle.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE beanstanden, dass die Regelung, wonach "beidseitig des zu verlegenden Gewässers Nr. 408 im Süden des Plangebiets drei- bis fünfreihige Baumhecken zu pflanzen sind (insgesamt acht Reihen)", zusammen mit der Vorgabe "dass im Südwesten breitere Flächen für die Heckenanpflanzung zur Verfügung stehen, sodass hier entsprechend mehr Reihen zu pflanzen sind", vollkommen unklar sei.

    Die Auffassung der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, Standortvarianten seien abwägungsfehlerhaft nicht hinreichend geprüft worden, trifft nicht zu.

    Die Belastbarkeit der Annahme, dass der wirtschaftliche und technische Aufwand für eine solche Lösung unangemessen hoch sei, stellen die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE mit ihrem Hinweis darauf, dass auch der Bebauungsplan eine Untertunnelung der B vorsehe, nicht in Frage, denn die Annahme eines unangemessen hohen Aufwandes bezog sich nicht allein auf das Erfordernis einer Untertunnelung der B , sondern beispielsweise auch auf die Überquerung der C4.

    Ein Abwägungsmangel ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, der Rat habe sich nicht ausreichend mit der Problematik planbedingter Erschütterungen befasst.

    Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen insoweit, dass der Rat das Interesse der Anwohner, keinen von der Verbindungsstraße ausgehenden unzumutbaren Lichtimmissionen ausgesetzt zu sein, bei der Abwägung nicht fehlerfrei behandelt habe, denn er sei in nicht überzeugender Weise davon ausgegangen, dass von der Beleuchtung der Verbindungsstraße keine nennenswerten Lichtimmissionen auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken verursacht würden.

    Entgegen der Auffassung der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE hat der Rat die Interessen der Bewohner der C2.

    Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vortragen, der Rat eine Alternative zu der Verbindungsstraße nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, denn der Rat hat sich mit den von den Antragtellern im Aufstellungsverfahren vorgeschlagenen Verbindungsvarianten und den dafür anfallenden Kosten, die er grob beziffert hat, ausreichend befasst.

    Der Rat war nicht gehalten, das Gewerbegebiet I. in den Planbereich einzubeziehen, um - wie die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen - mögliche planbedingte Konflikte, hervorgerufen durch den dort zu erwartenden zusätzlichen Verkehr, der durch die Mitarbeiter und Kunden der Beigeladenen verursacht werde, ordnungsgemäß abwägen zu können.

    Insbesondere die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE haben gerügt, dass die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens vom 13. März 2014 keine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belastungen der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke durch betriebsbedingte Geräuschimmissionen seien.

    Nach alldem hatte der Senat auch keine Veranlassung, dem von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vertagung stattzugeben, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vom 20. November 2018 Stellung zu nehmen.

    Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vom 20. Oktober 2018 befasst sich mit diesen Fragen nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2008 - 7 D 34/07

    Unzumutbare Immissionen wg. Einkaufszentrumserweiterung?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 35/16
    vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12.NE -, juris, Rn. 44, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07 -, juris, Rn. 126, jeweils m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, juris, Rn. 5, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51/03 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 128 f.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 132.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, juris, Rn. 88, und vom 21. März 1996 - 4 C 9/95 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 136.

    vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 142.

    vgl. hierzu erneut OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 148.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2015 - 10 D 44/12

    Zu nahes Heranrücken eines Gewerbegebietes an einen Geruchsimmissionen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 35/16
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 50; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2017 - 1 KN 54/16 -, juris, Rn. 43.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 50 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 10 B 1176/16.NE -, juris, Rn. 25 f.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 54. Siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2017 - 1 KN 54/16 -, juris, Rn. 42; anders aber wohl OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris, Rn. 43.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 55, 58.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 59.

    vgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2016 - 10 D 42/09.NE -, juris, Rn. 38 ff., und vom 1. September 2015 - 10 D 44/13.NE -, juris, Rn. 64; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 90.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2019 - 7 B 1360/18

    Beschwerde eines Nachbarn gegen das "Hafencenter" im vorläufigen

    vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 7 B 1459/17.NE -, BauR 2018, 1084; Urteil vom 26.11.2018 - 10 D 35/16.NE -, m. w. N. sowie BVerwG, Beschluss vom 25.4.2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - 10 D 88/16

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund unrichtiger Datierung des Endes des

    Nach den bisher von der Rechtsprechung angelegten Maßstäben, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris, Rn. 23, siehe zuletzt Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 CN 9.17 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2017 - 10 D 70/15.NE -, juris, Rn. 26, und vom 26. November 2018 - 10 D 35/16.NE -, beinhaltete die Bekanntmachung eine - wenn auch allgemein gehaltene - Auflistung der zu Umweltthemen vorliegenden Gutachten beziehungsweise Stellungnahmen zuzüglich einer schlagwortartigen Beschreibung der darin behandelten Themen.
  • VG Münster, 12.10.2021 - 2 K 673/16
    Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 "C.-------straße - H. " erhob der Kläger im Jahre 2016 eine Normenkontrollklage beim OVG NRW (10 D 35/16.NE).

    Mit Urteilen vom 26. November 2018 (10 D 25/16.NE sowie 10 D 35/16.NE 10 D 40/16.NE) erklärte das OVG NRW den Bebauungsplan für unwirksam.

    Zwar liegt das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. bestehend aus den Betriebsbereichen I-VI, nachdem das OVG NRW den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 für unwirksam erklärt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE -, juris.

  • VGH Bayern, 06.12.2019 - 15 N 18.636

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Festsetzungsfindungsrecht

    Eine Beweissicherung mag im Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Durchführungsvertrag vereinbart werden können (vgl. OVG NRW, U.v. 26.11.2018 - 10 D 35/16.NE - juris Rn. 231).
  • OLG Hamm, 14.11.2019 - 24 W 4/19

    Selbstständiges Beweisverfahren; Geräuschimmissionen

    Überdies sei beachtlich, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.11.2018, 10 D 35/16.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 25/16

    Schutz der zukünftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke vor

    Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. "C.-straße - H." (im Folgenden: Bebauungsplan), der auch von den Antragstellern in den Parallelverfahren 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE angegriffen wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 B 32/17 sowie der Parallelverfahren 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 10 D 40/16

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes; Verletzung in subjektiven

    Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. "C.-straße - H." (im Folgenden: Bebauungsplan), der auch von den Antragstellern in den Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 35/16.NE angegriffen wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 35/16.NE einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 10 D 31/18

    Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung; Voraussetzungen

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 35/16.NE -, juris, Rn. 131 m.w.N.
  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 12.20

    Unzulässige Klage gegen Planänderungsbescheid.

    (1) Die Rechtsprechung legt einhellig zugrunde, dass eine Lärmerhöhung von bis zu 1 dB(A) nicht wahrnehmbar ist (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 101; VGH Mannheim, Urteil vom 25. April 2012 - 5 S 927/10 - juris Rn. 49, 61; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - 2 N 14.780 - juris Rn. 28; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 35/16.NE - juris Rn. 131).
  • VG Münster, 04.03.2021 - 2 K 1905/16

    Klage gegen Schmitz Cargobull-Werkserweiterung in Vreden erfolglos

    Diesen erklärte das OVG NRW durch Urteile vom 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE - für unwirksam.

    Nachdem das OVG NRW den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 für unwirksam erklärt hat, vgl. OVG NRW, Urt. v. 26. November 2018 - 10 D 25/16.NE, 10 D 35/16.NE und 10 D 40/16.NE -, steht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO allgemeinverbindlich für jedermann fest, dass dieser Bebauungsplan zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Rechtsordnung war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2020 - 10 D 2/18

    Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Geltendmachung abwägungsrelevanter

  • VG Mainz, 09.10.2019 - 3 K 1248/18

    Grundstückseigentümer muss Bebauungsplan beachten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2022 - 10 A 1938/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2024 - 10 A 3028/21
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 2 K 55/19

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis einer Gemeinde gegen einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2020 - 10 D 8/18
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